Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Sammelheizung und Warmwasser aus dienstlichen Versorgungsleitungen

(1) Ist eine Dienstwohnung an eine Sammelheizung angeschlossen, die auch zur Heizung von Diensträumen dient und kann die gelieferte Wärme nicht durch separate Wärmemesser festgestellt werden, ist für die im Abrechnungszeitraum (1. Juli bis 30. Juni) gelieferte Wärme ein Heizkostenbeitrag zu zahlen, dessen Höhe sich nach der Wohnfläche und den für die einzelnen Energieträger vom Bundesminister der Finanzen nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes für die Bundesdienstwohnungen festgesetzten Kostensätzen richtet; die Kostensätze werden vom Finanzministerium bekanntgegeben.

(2) Beginnt oder endet das Dienstwohnungsverhältnis während des Abrechnungszeitraumes, so sind für jeden vollen Monat des angebrochenen Abrechnungszeitraumes folgende Prozentsätze des endgültigen Heizkostenbeitrages zu entrichten:

Monat

Prozentsatz

Januar

18,1

Februar

15,6

März

13,7

April

9,4

Mai

2,1

Juni

1,1

Juli

0,3

August

0,3

September

0,7

Oktober

9,0

November

13,0

Dezember

16,7

Für Teile eines Monats beträgt der Heizkostenbeitrag täglich ein Dreißigstel des Monatsbetrages.

(3) Bei der Berechnung des Heizkostenbeitrages ist von der tatsächlich beheizbaren, höchstens jedoch von folgender Wohnfläche auszugehen:

Stufe

bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen

Wohnfläche
qm


1

B 9 bis B 11, R 9, R 10

180

2

A 16, B 2 bis B 8, C 4, W 3, R 2 bis R 8

150

3

A 11 bis A 15, B 1, C 1 bis C 3, W 1 bis W 2, R 1

120

4

A 6 bis A 10

80

5

A 1 bis A 5

60

.

(4) Der Heizkostenbeitrag ist nach den Absätzen 1 bis 3 auch dann zu berechnen, wenn die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die Sammelheizung aus persönlichen Gründen zeitweilig nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch nimmt.

(5) Wird das in einer Dienstwohnung benötigte Warmwasser durch eine auch zur Heizung von Diensträumen dienende zentrale Heizungsanlage oder durch eine besondere Heizanlage erzeugt, die zugleich Warmwasser für dienstliche Zwecke bereitet, und ist eine messtechnische Einrichtung zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs nicht vorhanden, so hat die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber für die Erwärmung des Wasser eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von 1,83 Prozent der jährlichen Heizkostenpauschale nach Absatz 1 zu entrichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2012 (GV. NRW. S. 201); geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 19. November 2016; Verordnung vom 13. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 967), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Artikel 61 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Absatz 5 geändert, § 9 Absatz 1 neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 26. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 19. November 2016.

Fn 3

§ 17 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 967), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

Fn 4

§ 7 Absatz 4 geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.