Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Haftung

(1) Die Vertragsländer haften als Gewährträger für die Verbindlichkeiten der Anstalt, soweit für Gläubiger aus dem Vermögen der Anstalt Befriedigung nicht zu erlangen ist.

(2) Der auf das jeweilige Vertragsland entfallende Anteil an der Gewährträgerhaftung entspricht dem durchschnittlichen Anteil des jeweiligen Vertragslandes im Rahmen der Gewinn- und Lotteriesteuerverteilung nach § 9 in den letzten drei Jahren vor Eintritt des Haftungsfalls nach Absatz 1. Sind bei Eintritt des Haftungsfalls weniger als drei Jahre seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags vergangen, bestimmt sich die Haftung nach dem durchschnittlichen Anteil des jeweiligen Vertragslandes seit Gründung der Anstalt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 386.