Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 3
Umfang der Lehrverpflichtung

(1) Die nachstehenden Lehrenden haben folgende Lehrverpflichtung:

1. Professorinnen und Professoren, sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben, soweit sie ein Fachgebiet leiten:

9 Lehrveranstaltungsstunden;

2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Hochschuldienst (Lehrkräfte für besondere Aufgaben):

13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden;

3. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im unbefristeten Dienstverhältnis, sofern sie Lehraufgaben wahrnehmen:

13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden;

4. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im befristeten Dienstverhältnis, sofern sie Lehraufgaben wahrnehmen:

4 Lehrveranstaltungsstunden.

Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen Angestellte auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die Beamtinnen und Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung grundsätzlich entsprechend festzulegen. Die Lehrverpflichtung ist im Arbeitsvertrag festzuhalten.

(2) Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung.

(3) Die allgemeine Verpflichtung der Lehrenden im Beamtenverhältnis, bei besonderem dienstlichen Bedarf über den festgesetzten Umfang ihrer Lehrverpflichtung hinaus zu lehren, bleibt unberührt.

(4) Ist das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt, können die Lehrenden ihre Lehrverpflichtung mit vorheriger Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei (Präsidentin oder Präsident) auch dadurch erfüllen, dass sie ihre individuelle Lehrverpflichtung vorübergehend unterschreiten oder überschreiten und zu einem späteren Zeitpunkt einen Ausgleich herbeiführen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Unterschreitungen sind insgesamt bis zur Hälfte, Überschreitungen bis zum Doppelten der individuellen Lehrverpflichtung zulässig. Der Ausgleich ist innerhalb der folgenden drei Studienjahre, spätestens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses herbeizuführen. Überschreitungen verfallen, soweit ihr Gesamtbetrag das Doppelte der individuellen Lehrverpflichtung übersteigt oder soweit sie nicht bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden. Zur Berücksichtigung eines erhöhten Lehrbedarfs in einem Fach kann die Präsidentin oder der Präsident den Lehrenden gegenüber den Ausgleich von Unterschreitungen anordnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 406), geändert durch Verordnung vom 25. April 2017 (GV. NRW. S. 580), in Kraft getreten am 1. Oktober 2017; Artikel 42 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Absatz 5 und 6 geändert und Absatz 7 angefügt durch Verordnung vom 25. April 2017 (GV. NRW. S. 580), in Kraft getreten am 1. Oktober 2017.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 geändert und Absatz 3 und 4 angefügt durch Verordnung vom 25. April 2017 (GV. NRW. S. 580), in Kraft getreten am 1. Oktober 2017.

Fn 4

§ 9 geändert durch Verordnung vom 25. April 2017 (GV. NRW. S. 580), in Kraft getreten am 1. Oktober 2017.

Fn 5

§ 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.