Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
4 / 9 |
§ 4 (Fn
2)
Arten und Anrechnung von Lehrveranstaltungen
(1) Auf die Lehrverpflichtung nach § 3 Absatz 1 werden nach Prüfungsordnung, Studienordnung oder Studienplänen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen eines Faches nur angerechnet, soweit alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich tätige Lehrende angeboten werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Lehrveranstaltungen aus zwingenden organisatorischen Gründen durch nebenberuflich an der Hochschule tätige Lehrende angeboten werden. Nicht nach Satz 1 und 2 berücksichtigt werden dabei die vorgesehenen Lehrveranstaltungen, die durch externe Dozenten betreut werden. Die Anzahl der Lehrveranstaltungen, die nach Satz 1 und 2 berücksichtigt werden können, ist der Präsidentin oder dem Präsidenten besonders anzuzeigen.
(2) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien sowie Trainings werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Andere Lehrveranstaltungsarten werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Exkursionen (Auslandsstudienfahrten) werden zu drei Zehnteln angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Lehrveranstaltungsstunden zugrunde gelegt. Soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist oder wenn von Dritten erstellte oder durchgeführte Lehrveranstaltungen betreut und zur Sicherung der Qualität begleitet werden, wird die Lehrveranstaltung abweichend von Satz 1 und 2 zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
(3) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Studienjahr ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen.
(4) Lehrveranstaltungen, an denen mehrere Lehrpersonen beteiligt sind, werden den einzelnen an der Durchführung der Lehrveranstaltung Beteiligten entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fach- oder lehreinheitsübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden.
(5) Die Betreuung von Masterarbeiten kann unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands in Höhe von höchstens 0,2 Lehrveranstaltungsstunden nur einmal je Masterarbeit, insgesamt aber nur in einem Umfang von bis zu drei Lehrveranstaltungsstunden pro Lehrendem und Studienjahr angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt in dem Studienjahr, in dem die Masterarbeit abgeschlossen wurde.
(6) Ist das nach Prüfungsordnung, Studienordnung und Studienplänen für das jeweilige Studienjahr vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt und kann damit die individuelle Lehrverpflichtung nicht erbracht werden, sind die fehlenden Lehrveranstaltungsstunden nach Maßgabe der Hochschule im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen zu leisten. Eine Anrechnung gemäß Absatz 2 Satz 1 erfolgt im Umfang von 75 Prozent einer Lehrverpflichtungsstunde, wenn die inhaltlich-fachlichen Beiträge den genannten Veranstaltungen vergleichbar sind. Soweit die Lehrleistung eine Prüfungsleistung umfasst, werden die Veranstaltungen in der Fortbildung voll angerechnet. Soweit sich der Beitrag auf die verantwortliche Organisation und Betreuung einer Fortbildungsveranstaltung beschränkt, erfolgt eine Anrechnung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes zu 75 Prozent. Absatz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend.
(7) Die Erstellung und Betreuung von Multimediaangeboten sowie von virtuell durchgeführten Lehrveranstaltungen kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang mit in der Regel bis zu 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist die Sicherung des Gesamtlehrangebots im jeweiligen Fach.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 406), geändert durch Verordnung vom 25. April 2017 (GV. NRW. S. 580), in Kraft getreten am 1. Oktober 2017; Artikel 42 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
|
§ 4 Absatz 5 und 6 geändert und Absatz 7 angefügt durch Verordnung vom 25. April 2017 (GV. NRW. S. 580), in Kraft getreten am 1. Oktober 2017. |
|
§ 6 Absatz 1 geändert und Absatz 3 und 4 angefügt durch Verordnung vom 25. April 2017 (GV. NRW. S. 580), in Kraft getreten am 1. Oktober 2017. |
|
§ 9 geändert durch Verordnung vom 25. April 2017 (GV. NRW. S. 580), in Kraft getreten am 1. Oktober 2017. |
|
§ 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |