Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6 (Fn 3)
Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) Für die Wahrnehmung der Funktion der Sprecherin oder des Sprechers der Lehrenden kann die Lehrverpflichtung um bis zu 75 Prozent ermäßigt werden.

(2) Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Sozialgesetzbuches IX kann auf Antrag ermäßigt werden

1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent bis zu 12 Prozent,

2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent bis zu 18 Prozent,

3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent bis zu 25 Prozent.

(3) Für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden.

(4) Alle Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung stehen unter dem Vorbehalt, dass durch die Ermäßigung nicht die ordnungsgemäße Erbringung des nach Prüfungsordnung, Studienordnung und Studienplänen vorgesehenen Gesamtlehrangebots beeinträchtigt wird. Das Recht zur selbständigen Lehre bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 406), geändert durch Verordnung vom 25. April 2017 (GV. NRW. S. 580), in Kraft getreten am 1. Oktober 2017; Artikel 42 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Absatz 5 und 6 geändert und Absatz 7 angefügt durch Verordnung vom 25. April 2017 (GV. NRW. S. 580), in Kraft getreten am 1. Oktober 2017.

Fn 3

§ 6 Absatz 1 geändert und Absatz 3 und 4 angefügt durch Verordnung vom 25. April 2017 (GV. NRW. S. 580), in Kraft getreten am 1. Oktober 2017.

Fn 4

§ 9 geändert durch Verordnung vom 25. April 2017 (GV. NRW. S. 580), in Kraft getreten am 1. Oktober 2017.

Fn 5

§ 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.