Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3 (Fn 2)
Zugangsprüfung, Sprachkenntnisse

(1) Durch die Zugangsprüfungen wird festgestellt, ob die Studienbewerberinnen und Studienbewerber zum erfolgreichen Studium des gewählten Studiengangs fachlich geeignet und methodisch befähigt sind. Sie bestehen aus schriftlichen Prüfungsmodulen und können durch mündliche oder studienpraktische Prüfungsmodule ergänzt werden. Die studienpraktischen Prüfungsmodule umfassen bereits Studieninhalte des ersten Fachsemesters und sind auf die Dauer eines Semesters begrenzt. Die schriftlichen Prüfungsmodule können auch elektronisch durchgeführt werden. Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen die für ihren Studiengang gemäß § 49 Absatz 10 Satz 1 des Hochschulgesetzes und die gemäß § 41 Absatz 10 Satz 1 des Kunsthochschulgesetzes erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Die Hochschule kann den Nachweis der Sprachkenntnisse durch geeignete schulische Zeugnisse oder durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Sprachprüfung verlangen.

(2) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungsmodule können im Ausland durchgeführt werden. Ihre Durchführung kann Dritten übertragen werden.

(3) Das Nähere zu den Zugangsprüfungen regeln die Hochschulen in Ordnungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Februar 2013 (GV. NRW. S. 42); geändert durch Verordnung vom 20. März 2018 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 14. April 2018.

Fn 2

§ 1 und § 9 neu gefasst sowie § 2 Absatz 1, § 3 Überschrift und Absatz 1 und § 8 geändert durch Verordnung vom 20. März 2018 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten am 14. April 2018.