Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Allgemeines

(1) Dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist jeweils die Leitung der Behörde, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Dies gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt. Zuständig ist danach

1. für das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen die Präsidentin oder der Präsident und

2. für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereiches des Ministeriums für Familie, Kinder Jugend, Kultur und Sport (Ministerium) bei den Bezirksregierungen die jeweilige Bezirksregierung.

(2) Für dienstvorgesetzte Stellen nach Absatz 1 Satz 1 ist dienstvorgesetzte Stelle das Ministerium. Dies gilt nicht für Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten.

(3) Im Einzelfall kann das Ministerium delegierte Zuständigkeiten wieder an sich ziehen oder beim Ministerium verbleibende Zuständigkeiten der nachgeordneten Behörde zur Aufgabenwahrnehmung übertragen.

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. April 2013 (GV. NRW. S. 197).