Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung oder Versetzung in den Landesdienst und die Abordnung oder Versetzung zu einem anderen Dienstherrn (§§ 14, 15 BeamtStG; § 123 Beamtenrechtsrahmengesetz) ist dienstvorgesetzte Stelle die jeweilige Leitung der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde in dem dort genannten Umfang.

(2) Für die Abordnung oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landesdienstes (§§ 24, 25 LBG) ist dienstvorgesetzte Stelle die jeweilige Leitung der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde in dem dort genannten Umfang; dies gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.

(3) Für die Abordnung der Beamtinnen und Beamten zu Ausbildungs-, Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen ist dienstvorgesetzte Stelle die jeweilige Leitung der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde.

(4) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Versetzung oder Abordnung beziehungsweise die Erklärung des Einverständnisses das Ministerium zuständig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. April 2013 (GV. NRW. S. 197).