Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 1 genannte dienstvorgesetzte Stelle übertragen. Entsprechendes gilt für die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie in Verfahren nach §§ 80, 80a und 123 Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das Ministerium.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. April 2013 (GV. NRW. S. 197).