Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Disziplinarbefugnisse

(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz (LDG) ergibt, sind die Leitungen der in § 2 Absatz 1 genannten Stellen, bei der die Beamtinnen oder Beamten beschäftigt sind, dienstvorgesetzte Stellen.

(2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

(3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 LDG ergibt, wird diese gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 LDG auf die in § 1 Absatz 1 genannte dienstvorgesetzte Stelle übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. April 2013 (GV. NRW. S. 197).