Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

 

§ 2
Anrechnung

Die Erhöhungsbeträge gemäß § 1 werden auf Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) und auf besondere Leistungsbezüge (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) angerechnet, soweit diese jeweils im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als monatlich laufender Bezug zustehen. Insgesamt erfolgt die Anrechnung in Höhe von 45 vom Hundert der monatlichen Leistungsbezüge bis maximal zur Höhe der Erhöhungsbeträge. Zunächst sind unbefristete, dann befristete Leistungsbezüge heranzuziehen. Bei mehreren unbefristeten Leistungsbezügen verringert sich vorrangig der früher gewährte; erstmals am gleichen Tag gewährte verringern sich anteilig. Entsprechendes gilt für befristete Leistungsbezüge.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 (GV. NRW. S. 234).

Aufgehoben durch Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.