Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 1

Die obersten Landesbehörden bedienen sich bei der Freigabeentscheidung von mit Spielen programmierten Bildträgern nach § 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) der Prüftätigkeit der Ausschüsse der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) als gutachterliche Stelle. Die Prüfungsvoten der USK sind mit der Unterzeichnung des Freigabedokuments durch die Ständige Vertreterin oder den Ständigen Vertreter von den obersten Landesbehörden als eigene Entscheidung übernommen, und die Bildträger gemäß § 14 Abs. 2 JuSchG von ihnen gekennzeichnet, soweit nicht oberste Landesbehörden für ihren Bereich ausdrücklich eine abweichende Entscheidung treffen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 285.