Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 2

(1) Die obersten Landesbehörden bestellen im Benehmen mit der Unterhaltungssoftwarewirtschaft eine Ständige Vertreterin oder einen Ständigen Vertreter der obersten Landesbehörden bei der USK. Dienstherr ist das für die Kennzeichnung der in Artikel 1 genannten Bildträger jeweils federführende Land. Die Bestellung erfolgt zunächst für die Dauer von 3 Jahren, Wiederbestellung ist zulässig. Bei hauptamtlich tätigen Personen kann die Bestellung mit Zustimmung der Länder auf unbestimmte Zeit erfolgen. Kommt die Weiterbeschäftigung der Ständigen Vertreterin bzw. des Ständigen Vertreters in dem zugewiesenen Aufgabenbereich nicht in Betracht, werden die Länder eine Übernahme nach Möglichkeit in geeignete Bereiche ihrer Verwaltung veranlassen, wenn eine Entlassung nicht möglich ist.

(2) Zur Vertretung und Entlastung der Ständigen Vertreter bestellen die obersten Landesbehörden einen oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter.

(3) Die Personal- und Sachkosten, mit Ausnahme der Bürokosten, tragen die Länder gemäß dem Königsteiner Schlüssel vorbehaltlich der jeweiligen haushaltsrechtlichen Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft. Die Bürokosten (Ausstattung, Räume, personelle Unterstützung) trägt die USK.

(4) Die Ständige Vertreterin oder der Ständige Vertreter nimmt die im Zusammenhang mit § 14 JuSchG stehenden Aufgaben wahr. Dazu gehören insbesondere:

(1) die Führung des Vorsitzes bei der Prüfung im Regelausschuss,

(2) die Mitwirkung als nicht stimmberechtigtes Mitglied im vereinfachten Verfahren und in den Berufungsverhandlungen,

(3) die Unterzeichnung des Originaldokuments der Freigabebescheinigung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 285.