Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 3

(1) Die Einzelheiten der Prüfung und Kennzeichnung werden in Grundsätzen der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle und in ergänzenden Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen geregelt.

(2) Die Grundsätze, die Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen sowie sonstige Verfahrensbestimmungen bedürfen, soweit Fragen der Jugendschutzprüfung betroffen sind, der Zustimmung der Länder.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 285.