Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 4

(1) Die von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) vor dem 01.04.2003 erteilten Altersempfehlungen gelten als Freigaben und Kennzeichnungen der Programme nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 JuSchG. Dies gilt nicht für die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indizierten Bildträger mit einer USK–Empfehlung.

(2) Die von der USK vor dem 01.04.2003 erteilten Empfehlungen „nicht geeignet unter 18 Jahren“ gelten nicht als Kennzeichnungen nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG.

(3) Für das anzubringende, auf die Kennzeichnung hinweisende Zeichen wird zu Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung auf dem Bildträger mit Spielprogrammen folgende Bestimmung getroffen:

Das Zeichen ist ein Quadrat mit einer innenliegenden Raute, die eine Seitenlänge von mindestens 22,2 mm hat. Die Größe und Positionierung des Zeichens ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Satz 2 JuSchG.

Das auf die Kennzeichnung hinweisende Zeichen nach § 14 Abs. 2

- Nr. 1 JuSchG ist transparent weiß (Deckkraft: 70 %) mit einer volldeckenden innenliegenden Raute und lautet: „USK ab 0 freigegeben“. Die Zahl „0“ ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden.

- Nr. 2 JuSchG ist transparent gelb (vgl. HKS 2, Deckkraft: 70 %) mit einer gelben volldeckenden innenliegenden Raute und lautet: „USK ab 6 freigegeben“. Die Zahl„6“ ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden.

- Nr. 3 JuSchG ist transparent grün (vgl. HKS 57, Deckkraft: 70 %) mit einer grünen volldeckenden innenliegenden Raute und lautet: „USK ab 12 freigegeben“. Die Zahl „12“ ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden.

- Nr. 4 JuSchG ist transparent blau (vgl. HKS 46, Deckkraft: 70 %) mit einer blauen volldeckenden innenliegenden Raute und lautet: „USK ab 16 freigegeben“. Die Zahl „16“ ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden.

- Nr. 5 JuSchG ist transparent rot (vgl. HKS 13, Deckkraft: 70 %) mit einer roten volldeckenden innenliegenden Raute und lautet: USK ab 18“. Die Zahl „18“ ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden

Sofern durch die farbliche Gestaltung des Hintergrunds das Quadrat als solches nicht mehr erkennbar ist, ist das Quadrat optisch vom Hintergrund abzugrenzen, z. B. durch einen Rahmen.

(4) Für die Anbringung des Kennzeichens auf der Hülle von Sonderverpackungen werden nachfolgende Regelungen getroffen:

A. Schuber bzw. Sonderverpackungen in Buchoptik, die sämtliche Informationen enthalten, die üblicherweise auf der Hülle des Bildträgers (meist Plastikbox) selbst sind

Ein Schuber, der sämtliche Informationen enthält, die üblicherweise auf der Hülle des Bildträgers (z. B. Plastikbox) selbst sind, wird als Hülle nach dem JuSchG angesehen und ist entsprechend § 12 Abs. 2 JuSchG zu kennzeichnen. Ein im Schuber liegendes textfreies Inlay (Plastikbox) muss dann nicht zusätzlich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch, wenn der Schuber mit einem abnehmbaren Cover versehen ist.

B. "Schmuckschuber" bzw. Sonderverpackungen (Metallboxen, Verpackungen aus Sondermaterial pp.)

Die Originalhülle des Bildträgers im "Schmuckschuber" bzw. der Sonderverpackung ist gemäß § 12 Abs. 2 JuSchG zu kennzeichnen. Darüber hinaus müssen „Schmuckschuber“ bzw. Sonderverpackungen für den Verkauf auf der Zellophanierung zusätzlich gestickert werden; sofern der Schuber mehrere Spiele beinhaltet, ist außen das Kennzeichen der höchsten Altersfreigabe aufzubringen. Die Nachstickerung kann entfallen, wenn das Kennzeichen der Originalhülle von außen erkennbar ist.

(5) Das Kennzeichen für Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- und Lehrzwecken, die vom Anbieter gekennzeichnet werden dürfen, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen (§ 14 Abs. 7 JuSchG), lautet „Infoprogramm gemäß § 14 JuSchG“ und „Lehrprogramm gemäß § 14 JuSchG“ und ist auf dem Bildträger und der Hülle deutlich sichtbar in einem Quadrat auf transparentem weißem Grund (Deckkraft 70 %) mit schwarzer Schrift aufzubringen. Größe und Positionierung des Zeichens ergeben sich aus § 12 Abs. 2 Satz 2 JuSchG.

Sofern durch die farbliche Gestaltung des Hintergrunds das Quadrat als solches nicht mehr erkennbar ist, ist das Quadrat optisch vom Hintergrund abzugrenzen, z. B. durch einen Rahmen.

(6) Für Zeitschriften mit Bildträgern, die mit Spielen programmiert sind, gilt:

- Die unmittelbare graphische Abbildung des Kennzeichens auf der Titelseite der Druckschrift ist nur dann erforderlich, wenn sich der gekennzeichnete Bildträger nicht auf der Titelseite befindet, sondern in die Druckschrift eingelegt ist.

- Die Platzierung des Kennzeichens auf der Titelseite einer Zeitschrift kann an einer Stelle im unteren Drittel der Titelleiste erfolgen.

(7) Für Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten und die im Verbund mit periodischen Druckschriften vertrieben werden, ist der Hinweis „Keine Jugendbeeinträchtigung“ deutlich sichtbar anzubringen. Absatz 6 gilt entsprechend.

(8) Für Bildträger unter einer Größe von 2000 mm² kann das Kennzeichen auf eine Größe von ca. 144 mm²reduziert werden. Sofern der Anbieter nachweist, dass aus technischen Gründen diese Kennzeichnung nicht möglich ist, kann eine Ausnahme hiervon zu gelassen werden. Für Bildträger unter 1500 mm² sowie für die farbliche Ausgestaltung kann die federführende Oberste Landesjugendbehörde weitere Ausnahmen zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 285.