Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 6

Diese Vereinbarung ist mit einjähriger Frist zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber allen vertragschließenden Ländern zu erfolgen. Die Kündigung hat die Wirkung, dass das kündigende Land aus den Rechten und Pflichten dieser Vereinbarung ausscheidet. Das ausscheidende Land beteiligt sich gemäß Artikel 2 Abs. 3 an den Kosten der Erfüllung von Verpflichtungen, die vor seinem Ausscheiden begründet worden sind, soweit diese Kosten nicht durch die Weiterführung der Vereinbarung zwischen den übrigen Ländern entstehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 285.