Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Errichtung der Stiftung

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet auf Dauer eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen „Deutsche Zentralbibliothek für Medizin“ (ZB MED). Sie führt die Zusatzbezeichnung „Leibniz-Informationszentrum Lebenswissenschaften“. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sie hat ihren Sitz in Köln und einen weiteren Standort in Bonn.

(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. 2013 S. 881).