Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Stiftungssatzung

(1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung. Die Satzung regelt die konkrete Ausgestaltung des Stiftungszwecks nach § 2 Absatz 1, die Arbeitsweise und die Zusammensetzung der Organe sowie die organisatorische Gliederung. Die Satzung wird vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen. Änderungen der Satzung bedürfen ebenfalls einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates. Die Satzung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Die Satzung sowie Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. 2013 S. 881).