Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Stiftungsvermögen, Zuwendungen

(1) Mit dem Errichtungszeitpunkt gehen das Vermögen, die Verbindlichkeiten und sämtliche Rechte und Pflichten der bisherigen Landeseinrichtung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Stiftung über.

(2) Das Vermögen besteht aus dem Eigentum an der Sammlung von Literatur und sonstigen Informationsmedien sowie an der Betriebs- und Geschäftsausstattung der bisherigen Einrichtung.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

1. den jährlichen Zuwendungen gemäß § 4 Absatz 5,

2. Zuwendungen von Dritten und

3. sonstigen Einnahmen.

(4) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden.

(5) Die Zuwendungen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie der übrigen Länder, die die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält, basieren auf Artikel 91b des Grundgesetzes sowie auf § 3 Absatz 1 und § 5 der Ausführungsvereinbarung WGL vom 27. Oktober 2008, BAnz Nr. 18a vom 4. Februar 2009, S. 8, in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Die Mittel nach Absatz 5 werden der Stiftung nach Maßgabe des Haushalts des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen und der Ländergemeinschaft im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplans in der Form eines Programmbudgets bereitgestellt.

(7) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Stiftung richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

(8) Die Direktorin oder der Direktor hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres einen Jahresabschluss sowie einen Sachbericht aufzustellen. Der Jahresabschluss ist, unbeschadet der Prüfung des Landesrechnungshofes, durch sachverständige Prüferinnen oder Prüfer oder eine unabhängige Prüfungseinrichtung zu prüfen. Die Prüferinnen oder Prüfer oder die Prüfungseinrichtung bestimmt der Stiftungsrat auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors. Der Jahresabschluss ist dem für Forschung zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zusammen mit dem Sachbericht vorzulegen.

(9) Wird die Stiftung zahlungsunfähig, haftet das Land hinsichtlich der Lohn-, Gehalts- oder Vergütungsforderungen der Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Stiftung beschäftigt sind oder ausgebildet werden. Soweit das Land diese Forderungen befriedigt, gehen sie auf das Land über.

(10) Die Stiftung kann Gebühren für ihre Verwaltungstätigkeit und für ihre Benutzung nach näherer Bestimmung einer Gebührenordnung erheben. Die Gebührenordnung muss zumindest den die Gebühr begründenden Tatbestand, den Gebührensatz sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben. Die §§ 3 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend, soweit in der Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist.

(11) Die Stiftung kann das Nähere über die Benutzung durch eine Benutzungsordnung regeln.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. 2013 S. 881).