Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern mit Stimmrecht:

1. der Vertreterin oder dem Vertreter des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen als Vorsitzende oder Vorsitzender. Der Stiftungsrat kann ein anderes Mitglied aus seiner Mitte als Vorsitzende oder Vorsitzenden wählen. Das Nähere regelt die Satzung.

2. der Vertreterin oder dem Vertreter des zuständigen Bundesministeriums,

3. der Vertreterin oder dem Vertreter der Universität Köln,

4. der Vertreterin oder dem Vertreter der Universität Bonn und

5. drei weiteren Personen nach Maßgabe der Satzung.

(2) Mit beratender Stimme gehören dem Stiftungsrat an:

1. die Direktorin oder der Direktor,

2. die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats oder eine vom Wissenschaftlichen Beirat benannte Vertreterin beziehungsweise ein vom Wissenschaftlichen Beirat benannter Vertreter,

3. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer,

4. zwei Personen, die auf Vorschlag des Personalrats vom Stiftungsrat berufen werden, und

5. die Gleichstellungsbeauftragte.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 1 Nummer 5 erfolgt durch das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium des Bundes.

(4) Der Stiftungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. 2013 S. 881).