Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7
Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat ist zuständig für die Wahrung des Stiftungszweckes und überwacht die wesentlichen wissenschaftlichen, programmatischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Stiftung. Er berät die Direktorin oder den Direktor und hat ein umfassendes Informationsrecht.

(2) Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für

1. den Erlass und die Änderung der Satzung,

2. die Feststellung des Programmbudgets und des Jahresabschlusses,

3. den Erlass und die Änderung der Gebühren- sowie der Benutzungsordnung,

4. die Entgegennahme des Jahresberichts sowie die Entlastung der Direktorin oder des Direktors und

5. die Bestellung und Abberufung der Direktorin oder des Direktors sowie der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats.

(3) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen

1. Rechtsgeschäfte, die über den Rahmen der laufenden Geschäfte hinausgehen und der Stiftung über ein Jahr hinausgehende Verpflichtungen auferlegen und

2. wesentliche organisatorische Änderungen.

(4) Beschlüsse

1. zu Fragen von wissenschafts- und forschungspolitischer Bedeutung,

2. mit erheblichen finanziellen Auswirkungen,

3. in Bezug auf das Leitungspersonal der Stiftung oder

4. nach Absatz 3

bedürfen der Zustimmung der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. 2013 S. 881).