Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 11
Dienst- und arbeitsrechtliche Regelungen

(1) Die Direktorin oder der Direktor ist dienstvorgesetzteStelle des Personals der Stiftung. Sie oder er trifft die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen.

(2) Das zum Errichtungszeitpunkt bei der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin vorhandene beamtete Personal bleibt im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und wird auf der Grundlage des § 20 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zu der ihren Ämtern entsprechenden Tätigkeit der Stiftung zugewiesen. Das für Forschung zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen führt die Zuweisung der Direktorin oder des Direktors durch. Die Zuweisung lässt die Befugnisse des Stiftungsrates gemäß § 8 Satz 1 unberührt. Die Direktorin oder der Direktor führt die Zuweisung des übrigen beamteten Personals der bisherigen Landeseinrichtung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin durch. Bis zur endgültigen Bestandskraft der Zuweisung ist die Direktorin oder der Direktor dienstvorgesetzte Stelle der Beamtinnen und Beamten der vormaligen Landeseinrichtung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin. Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt gemäß § 20 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes unberührt. Dies gilt auch im Hinblick auf § 8 Satz 1.

(3) Die Stiftung tritt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anstelle des Landes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit Personen ein, die bei der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin beschäftigt sind oder ausgebildet werden. Die für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge finden in ihrer jeweiligen Fassung sowohl auf die bestehenden als auch neu begründete Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Stiftung Anwendung. Gleiches gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, die mit aus Drittmitteln finanzierten Stellen verbunden sind. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Umbildung sind ausgeschlossen.

(4) Betriebsbedingte Kündigungen von Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern, deren bestehende Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 von der Stiftung übernommen werden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Angebot einer anderen Landesdienststelle auf eine vergleichbare Weiterbeschäftigung an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes endgültig ablehnen.

(5) Die Stiftung sorgt dafür, dass die Rechtsstellung der übergeleiteten Beschäftigten und die von ihnen erworbenen Besitzständeinfolge der Umbildung nicht eingeschränkt werden. Für die übergeleiteten Beschäftigten werden die beim Land Nordrhein-Westfalen in einem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wenn sie bei der Stiftung zurückgelegt worden wären. Die Geltung des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) bleibt durch den Arbeitgeberwechsel unberührt.

(6) Die bei der Stiftung verbrachten Beschäftigungszeiten und die davor liegenden, vom Land Nordrhein-Westfalen entsprechend den tariflichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten der von der Stiftung übernommenen Beschäftigten werden bei einem späteren unmittelbaren Wechsel zum Land Nordrhein-Westfalen von diesem als Beschäftigungszeit nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der für das Land Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Fassung angerechnet, sofern das Arbeitsverhältnis zur Stiftung auf eigenen Wunsch oder unverschuldet beendet wurde. Die Anrechnung der Beschäftigungszeit erfolgt ebenso bei einem Wechsel zu einer Hochschule oder Universitätsklinik. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Bewerbungen der nach § 11 Absatz 3 Satz 1 übergeleiteten Beschäftigten auf Ausschreibungen des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen sind diese als interne Bewerberinnen oder interne Bewerber des Landes Nordrhein-Westfalen zu behandeln.

(7) Die Stiftung ist verpflichtet, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schließen und die für die Beteiligung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Die Stiftung haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Stiftung, die daraus folgen, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung nicht zustande kommt. Der Umfang der Haftung ist auf die Höhe der Leistungen beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gegenüber der VBL beanspruchen können, wenn die Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Wirksamwerden der Beteiligungsvereinbarung.

(8) Beschäftigte der Stiftung sowie ihr zugewiesene Beamtinnen und Beamte dürfen Einrichtungen und Angebote der Universitäten Köln und Bonn im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie bei den Universitäten Beschäftigte. Beschäftigte der Stiftung dürfen Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Beschäftigte des Landes.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. 2013 S. 881).