Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 12
Übergangsvorschriften

(1) Die Aufgaben des Stiftungsrates nehmen ab dem Errichtungszeitpunkt die Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wahr. Sie erlassen innerhalb eines halben Jahres nach dem Errichtungszeitpunkt eine vorläufige Satzung, in der insbesondere die Voraussetzungen für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 innerhalb eines Jahres nach dem Errichtungszeitpunkt geregelt werden.

(2) Der bisherige Personalrat bleibt bis zur regulären Neuwahl im Amt.

(3) Die am 31. Dezember 2013 bestehende Gebührenordnung gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Gebührenordnung fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014. Entsprechendes gilt auch für die am 31. Dezember 2013 bestehende Benutzungsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. 2013 S. 881).