Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1 (Fn 5)
Bestellungsverfahren

(1) Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk die Niederlassung erfolgen soll.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Staatsangehörigkeitsnachweis gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ÖbVIG NRW,

2. der Nachweis über die Befähigung zur Laufbahn des ersten oder zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 ÖbVIG NRW,

3. der Nachweis über die Berufserfahrungen gemäß Absatz 10 und

4. der nach dem von dem für dieses Berufsrecht zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster ausgefüllte Personalbogen.

Die Nachweise und Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sollen der Aufsichtsbehörde in Form von amtlich beglaubigten Kopien vorgelegt werden.

(3) Das Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, muss der Aufsichtsbehörde vor der Bestellung vorliegen.

(4) Sind zum Zeitpunkt der Bestellung die Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 nicht vollständig oder Unterlagen nach Absatz 3 älter als ein halbes Jahr, ist der Antrag erneut mit aktuellen Zeugnissen nach Absatz 3 vorzulegen.

(5) Der Antragsteller hat vor Aushändigung der Bestellungsurkunde die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 5) vorzulegen und nachzuweisen, dass er die Verwaltungsgebühr für die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur entrichtet sowie die Einzugsermächtigung für den Kostenbeitrag gemäß § 6 erteilt hat.

(6) Der im Bestellungsverfahren vom Antragsteller zu leistende Berufseid lautet:

„Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe.“

Der Berufseid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Lehnt ein Antragsteller aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann er an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen. Der zu Vereidigende ist in angemessener Weise auf die Bedeutung des Berufseides hinzuweisen. Die Eidesformel ist dem zu Vereidigenden vorzulesen, dieser hat den Berufseid durch Nachsprechen der Eidesformel mit erhobener rechter Hand zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(7) Die Bestellungsurkunde ist von der Aufsichtsbehörde auszufertigen und dem Antragsteller nach der Vereidigung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

(8) Jedem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist landesweit eine eindeutige Nummer (ÖbVI-Nummer) zuzuordnen.

(9) Bei einer erstmaligen Vertretung durch eine Person gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 ÖbVIG NRW sind die Absätze 2, 3, 4, 6 und 10 entsprechend anzuwenden. Die Unterlagen sind dieser Person zugeordnet abzulegen und gelten auch für eine erneute Vertretung desselben und eines anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Bei einer Vertretung durch einen ehemaligen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sind die Sätze 1 und 2 nicht erneut anzuwenden.

(10) Für die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sind gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 ÖbVIG NRW Berufserfahrungen bei der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen gemäß § 12 Nummer 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung von mindestens

a) einem Jahr für das zweite Einstiegsamt und

b) vier Jahren für das erste Einstiegsamt

der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes nachzuweisen. Die Berufserfahrungen nach Satz 1 sind mindestens zur Hälfte der jeweiligen Zeit nach dem Erwerb der Befähigung zur Laufbahngruppe 2 zu sammeln. Die Zeiten sind von den zur Durchführung der Liegenschaftsvermessungen befugten Stellen zu bescheinigen. Entsprechende in anderen Bundesländern erworbene Berufserfahrungen sind dem gleichzusetzen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 491); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 2

§ 13 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 3

§ 11 Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 und 5 neu gefasst sowie Absatz 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 4

Inhaltsübersicht: geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 5

§ 1 Absatz 2 und 3 neu gefasst sowie Absatz 9 und 10 neu eingefügt durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 6

§§ 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 7

§ 4 Absatz 1 geändert, Absatz 4 neu gefasst sowie Absatz 3 und 4  durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 8

§ 5: Absatz 5 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 3, 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 9

§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 10

§ 7a neu eingefügt durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 11

§ 8 Absatz 2 geändert, Absatz 5 neu gefasst und Absatz 7 aufgehoben durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 12

§ 9 Absatz 2 und 5 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 13

§ 10 Absatz 2 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 14

§ 12 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.