Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4 (Fn 7)
Personalakten

(1) In die über den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bei der Aufsichtsbehörde zu führende Personalakte sind folgende Unterlagen aufzunehmen:

1. die Unterlagen des Antrages nach § 1 Absätze 2 und 3,

2. der Nachweis der Deckungszusage nach § 1 Absatz 5,

3. die Niederschrift der Vereidigung nach § 1 Absatz 6,

4. die Kopie der Bestellungsurkunde und die Empfangsbescheinigung nach § 1 Absatz 7,

5. die ÖbVI-Nummer nach § 1 Absatz 8,

6. die Unterlagen zur Vertretung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ÖbVIG NRW sowie § 1 Absatz 9,

7. die Anzeige über die Verlegung der Geschäftsstelle und

8. die wesentlichen Unterlagen

a) zu Ahndungsmaßnahmen nach § 15 ÖbVIG NRW,

b) zur Kooperation nach § 13 ÖbVIG NRW,

c) zu den Geschäftsprüfungen,

d) zum Erlöschen der öffentlichen Bestellung nach § 6 ÖbVIG NRW,

e) zur Abwicklung nach § 7 ÖbVIG NRW,

f) über für die Aufsicht bedeutsame Sachverhalte nach § 14 Absatz 5 ÖbVIG NRW und

g) zu Klageverfahren nach § 8 Absatz 4.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt die Personalakte über seine Fachkraft. Die Personalakte hat mindestens folgende Unterlagen zu enthalten:

1. den Nachweis über die Schul- und Berufsausbildung,

2. die Unterlagen zur vertraglichen Beschäftigung gemäß § 2 Absatz 1,

3. die Niederschrift über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 2 ÖbVIG NRW,

4. den Nachweis über Belehrungen, zum Beispiel Sicherheitsbelehrungen, und

5. den Nachweis über die Bevollmächtigung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1.

Soweit eine Fachkraft bei einer Gesellschaft gemäß § 7a angestellt ist, genügt die Führung der Personalakte bei einem der beteiligten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Die Verantwortung und der Zugriff obliegen aber jedem der beteiligten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt die Personalakte über seinen Auszubildenden. Sie hat unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Regelungen folgende Unterlagen zu enthalten:

1. den Nachweis über die Schulausbildung,

2. die Zeugnisse über die Beschäftigung nach der Schulausbildung,

3. soweit erforderlich, das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters,

4. soweit erforderlich, die Bescheinigung über die gesundheitliche Betreuung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz,

5. die Niederschrift über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 2 ÖbVIG NRW,

6. den Ausbildungsvertrag,

7. die Abschriften der Berufsschulzeugnisse und

8. alle sonstigen nach den Ausbildungsverordnungen geforderten Nachweise und Unterlagen.

(4) Die Personalakte, die in analoger und digitaler Form geführt werden kann, ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Die Personalakte des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist mit Erlöschen der Bestellung zu schließen und solange von der Aufsichtsbehörde aufzubewahren, bis eine erneute Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nicht mehr möglich ist, mindestens jedoch 30 Jahre. Die Personalakte des Beschäftigten oder Auszubildenden ist mit dessen Ausscheiden zu schließen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Personalakte zu vernichten.

(5) Die betroffene Person hat das Recht, die über sie geführte Personalakte in den Diensträumen der aufbewahrenden Stelle einzusehen. Soweit Gründe nicht entgegenstehen, können Kopien oder Ausdrucke der zur Person gespeicherten Daten gefertigt werden. Entsprechende Rechte sind auch einem Bevollmächtigten zu gewähren.

Abschnitt 2

Berufsausübung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 491); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 2

§ 13 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 3

§ 11 Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 und 5 neu gefasst sowie Absatz 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 4

Inhaltsübersicht: geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 5

§ 1 Absatz 2 und 3 neu gefasst sowie Absatz 9 und 10 neu eingefügt durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 6

§§ 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 7

§ 4 Absatz 1 geändert, Absatz 4 neu gefasst sowie Absatz 3 und 4  durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 8

§ 5: Absatz 5 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 3, 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 9

§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 10

§ 7a neu eingefügt durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 11

§ 8 Absatz 2 geändert, Absatz 5 neu gefasst und Absatz 7 aufgehoben durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 12

§ 9 Absatz 2 und 5 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 13

§ 10 Absatz 2 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 14

§ 12 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.