Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10 (Fn 13)
Prüfung und Überwachung

(1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Prüfung und Überwachung der Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Eine Prüfung soll in der Regel innerhalb der ersten drei Jahre nach der öffentlichen Bestellung und anschließend alle fünf Jahre erfolgen.

Eine Prüfung kann zudem erfolgen

1. auf Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs,

2. aus gegebenem Anlass oder

3. in Form einer Prüfungsvermessung.

(2) Die Prüfung wird von einem Beamten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes der Aufsichtsbehörde vorgenommen; weitere Mitarbeiter können hinzugezogen werden. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht anders entscheidet, ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zur Anwesenheit verpflichtet. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll über eine beabsichtigte Prüfung informiert werden, soweit dies nicht dem Zweck der Prüfung entgegensteht.

(3) Der Prüfungsbeamte fertigt über das Ergebnis der Prüfung eine Niederschrift. Soweit sich aus der Prüfung Beanstandungen ergeben, trifft die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die erforderlichen Anordnungen zu deren Behebung. Neben den Beanstandungen können Wertungen und Hinweise in die Niederschrift aufgenommen werden.

(4) Zum 1. März jeden Jahres berichten die Aufsichtsbehörden dem für dieses Berufsrecht zuständigen Ministerium über die wesentlichen Ergebnisse der Aufsicht.

(5) Die Aufsichtsbehörde darf sich jederzeit über die Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach den §§ 1 und 2 ÖbVIG NRW berichten lassen, um die Einhaltung aller Berufspflichten generell oder bei Verdachtsfällen überprüfen zu können. Sie darf dazu insbesondere das Geschäftsbuch und die Geschäftskonten oder vergleichbare Nachweise, zum Beispiel Barkasse, einsehen und Auszüge daraus verlangen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, auf Anforderung der Aufsichtsbehörde Einsicht in die Unterlagen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen nach § 5 zu gewähren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 491); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 2

§ 13 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 3

§ 11 Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 und 5 neu gefasst sowie Absatz 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 4

Inhaltsübersicht: geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 5

§ 1 Absatz 2 und 3 neu gefasst sowie Absatz 9 und 10 neu eingefügt durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 6

§§ 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 7

§ 4 Absatz 1 geändert, Absatz 4 neu gefasst sowie Absatz 3 und 4  durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 8

§ 5: Absatz 5 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 3, 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 9

§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 10

§ 7a neu eingefügt durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 11

§ 8 Absatz 2 geändert, Absatz 5 neu gefasst und Absatz 7 aufgehoben durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 12

§ 9 Absatz 2 und 5 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 13

§ 10 Absatz 2 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 14

§ 12 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.