Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Jede Kontrollstelle, die im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als Produktzertifizierungsstelle in Nordrhein-Westfalen tätig werden will, bedarf der Zulassung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Sie muss eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Die Kontrollstelle muss zu den verwaltungsüblichen Geschäftszeiten besetzt und arbeitsfähig sein.

(2) Die Kontrollstelle muss als Produktzertifizierungsstelle gemäß

1. der Europäischen Norm EN 45011,

2. des ISO-Leitfadens 65 oder

3. der Norm DIN EN ISO/IEC 17065

akkreditiert sein. Nach Ablauf der Übergangsfrist zur Einführung der neuen Norm am 15. September 2015 muss jede Kontrollstelle nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditiert sein. In jedem Fall muss sie die Anforderungen für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, Kontrolle der besonderen Qualitätsregelungen für bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, erfüllen.

(3) Die Kontrollstelle nimmt ihre Aufgabe im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung wahr. Die Kontrollstelle ist zum Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung oder zur Bildung ausreichender Rücklagen verpflichtet. Der Nachweis hierüber ist mit der Antragstellung vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Juni 2014 (GV. NRW. S. 333); geändert durch Verordnung vom 4. September 2014 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten mit Wirkung vom 28. Juni 2014; Verordnung vom 21. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 102), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.

Fn 2

SGV. NRW. 780.

Fn 3

§ 4: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 4. September 2014 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten mit Wirkung vom 28. Juni 2014; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 102), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.