Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Pflichten der Kontrollstelle

(1) Die Kontrollstelle muss in einem Kontrollkonzept die Kontrollinhalte und Kontrollfrequenzen auf Grundlage einer Risikoanalyse und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 definieren. Sie hat mit dem Hersteller einen entsprechenden Kontrollvertrag abzuschließen. Das Kontrollkonzept und der Entwurf für einen Kontrollvertrag sind vor Vertragsabschluss dem LANUV zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Kontrollstelle erfasst einen Hersteller über einen Anmeldebogen gemäß Anlage 2. Für jede Betriebsstätte ist eine eigene Identifikationsnummer zu vergeben. Jeder angemeldete Hersteller schließt einen Kontrollvertrag mit der Kontrollstelle über sämtliche Betriebsstätten des Herstellers in Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Kontrollstelle gestaltet für jede Spezialität spezifische Kontrollbögen, die durch das LANUV freigegeben werden müssen. Die Kontrollstelle stellt nach einer Kontrolle ohne Abweichung von der betreffenden Spezifikation ein zeitlich befristetes Produktzertifikat aus. Die Dauer der Befristung wird in Abhängigkeit der erforderlichen Kontrollfrequenz festgelegt.

(4) Feststellungen, die den Erlass einer Anordnung im Sinne von Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder eine Ahndung nach §§ 144 und 145 des Markengesetzes begründen, sind von der Kontrollstelle unverzüglich dem LANUV zu melden. Wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der Kontrollstelle (z.B. auch Änderungen des Gesellschaftsvertrages), die die Zulassungsvoraussetzungen betreffen, sind unverzüglich dem LANUV zu melden. Auf Verlangen des LANUV sind alle geplanten Betriebskontrollen eines Monats vier Wochen im Voraus zu melden.

(5) Die Kontrollstelle übermittelt jährlich zum Stichtag 31. Dezember ein aktuelles Verzeichnis über alle zu kontrollierenden Betriebsstätten in Nordrhein-Westfalen bis zum 31. Januar des Folgejahres dem LANUV in elektronischer Form mit der Möglichkeit einer Datenauswertung. Dieses Verzeichnis muss Firmennamen, Adresse, Kontaktdaten zum Ansprechpartner, hergestellte Spezialität, Datum der letzten Kontrolle und die aktuelle Zertifikatbefristung beinhalten. Das LANUV kann das technische Format für das Verzeichnis vorgeben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Juni 2014 (GV. NRW. S. 333); geändert durch Verordnung vom 4. September 2014 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten mit Wirkung vom 28. Juni 2014; Verordnung vom 21. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 102), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.

Fn 2

SGV. NRW. 780.

Fn 3

§ 4: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 4. September 2014 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten mit Wirkung vom 28. Juni 2014; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 102), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.