Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Ziele und Grundsätze der Förderung

(1) Ziel der Förderung ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Funktionsauftrag der nordrhein-westfälischen Bürgermedien gemäß § 40 Absatz 1 LMG NRW erfüllt werden kann, so dass sich Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der insgesamt generationsübergreifenden und integrativen Nutzung der Bürgermedien an der Schaffung und Veröffentlichung von Inhalten in Medien beteiligen können. Die Bürgermedien tragen so zur Ausbildung der Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger bei, ergänzen durch innovative, kreative und vielfältige Inhalte insbesondere das lokale und regionale publizistische Angebot für Nordrhein-Westfalen und leisten einen Beitrag zur gesellschaftlichen Meinungsbildung.

(2) Durch die Förderung soll die Wahrnehmung und Akzeptanz der Bürgermedien beim Publikum gesteigert werden.

(3) Die LfM unterstützt die Nutzung digitaler Verbreitungswege durch die Bürgermedien. Sie fördert insbesondere das Entstehen einer gemeinsamen Plattform, mit der die Auffindbarkeit von Beiträgen der Bürgermedien verbessert und die Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern durch Interaktivität gestärkt wird.

(4) Ziel ist es, den Bürgerinnen und Bürgern ein breites Qualifizierungs- und Nutzungsangebot zu unterbreiten und kontinuierlich weiter zu entwickeln.

(5) Die Förderung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß dieser Satzung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel.

(6) Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist der Nachweis einer entsprechenden Eigenleistung.

(7) Geförderte Projekte, Maßnahmen und Vorhaben sollen in der Regel in der Produktion mindestens eines sendefähigen Bürgermedienbeitrags oder einer Bürgermediensendung münden.

(8) Die LfM veröffentlicht in Bekanntgaben die Rahmenbedingungen für die Förderung von Projekten, Maßnahmen, Qualitätsmanagement, sonstigen förderfähigen Vorhaben und der Infrastruktur im Sinne von § 2 landesweit in geeigneter Weise, auch auf den Webseiten der LfM. Dabei werden unter anderem Umfang und Art der Förderung, Auswahlkriterien für die Vergabe und Fristen genannt.

(9) Die LfM achtet bei der Förderung auf die regionale Verteilung, beim Bürgerfunk auf die Berücksichtigung möglichst aller Verbreitungsgebiete.

(10) Bei der Prüfung der zu fördernden Projekte, Maßnahmen und Vorhaben werden neben den vorrangigen inhaltlich qualitativen Kriterien, wie dem Grad zur Erreichung der unter Absatz 1 bis 4 genannten Ziele und Aufgaben, unter anderem die Wirtschaftlichkeit und die Realisierbarkeit des Vorhabens innerhalb eines angemessenen Zeitraums und Umfangs, die Nachhaltigkeit des Angebotes, Art und Umfang der Eigenleistungen und die Erreichbarkeit der Zielgruppe berücksichtigt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 848).