Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Art der Förderung

(1) Zuschüsse werden in der Regel als Geldmittel geleistet.

(2) Die LfM kann darüber hinaus Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung stellen.

(3) Die Förderung über den Finanzierungsbedarf hinaus ist nicht zulässig.

(4) Förderfähig im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten, Maßnahmen und Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 sind Personal- und Sachkosten.

(5) Näheres wird in Bekanntgaben geregelt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 848).