Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
3 / 11 |
§ 3
Art der Förderung
(1) Zuschüsse werden in der Regel als Geldmittel geleistet.
(2) Die LfM kann darüber hinaus Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
(3) Die Förderung über den Finanzierungsbedarf hinaus ist nicht zulässig.
(4) Förderfähig im Zusammenhang mit der Durchführung von Projekten, Maßnahmen und Vorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 sind Personal- und Sachkosten.
(5) Näheres wird in Bekanntgaben geregelt.
In Kraft getreten am 6. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 848). |