Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Förderempfänger

Förderempfänger im Hinblick auf die unter § 2 aufgeführten Fördergegenstände sind in der Regel juristische Personen, die die Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahmen und Projekte erbringen.

Im Falle von § 2 i) können auch natürliche Personen Förderempfänger sein.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 848).