Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Anträge

(1) Anträge sind schriftlich an die LfM zu richten. Für den Antrag sind – soweit vorhanden – die Vordrucke, die auf der LfM-Homepage zum Download bereitgestellt werden, zu verwenden.

(2) Die Anträge haben alle für die Entscheidung über die Zuschussbewilligung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Insbesondere ist das zu fördernde Vorhaben hinreichend genau darzustellen, die voraussichtlich anfallenden Gesamtkosten der Projekte, Maßnahmen und Vorhaben und die Einnahmen bzw. Eigenleistungen sind dem Grunde nach zu beschreiben. Darüber hinaus sind Angaben zur Evaluation der Projekte, Maßnahmen oder Vorhaben zu machen.

(3) Der Förderempfänger muss darlegen, dass

- er seine Geschäfte ordnungsgemäß führen kann,

- er in der Lage ist, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen,

- er die erforderlichen Einrichtungen für die Durchführung der Projekte, Maßnahmen und Vorhaben bereithält,

- er die erforderliche Eigenleistung erbringen kann und

- für das beantragte Projekt, die beantragte Maßnahme oder das beantragte Vorhaben nicht ausreichend eigene Mittel zur Verfügung stehen und somit ein Förderbedarf besteht.

(4) Soweit die geförderten Vorhaben im Sinne des § 1 Absatz 8 von der LfM evaluiert werden, verpflichtet sich der Träger des Projektes, der Maßnahme bzw. des Vorhabens zur Mitwirkung, unter anderem durch Bereitstellung von Unterlagen und Ergebnissen der Selbstevaluation.

(5) Die LfM kann darüber hinaus weitere Informationen und Nachweise verlangen.

(6) Insbesondere haben die Antragsteller eine Erklärung beizufügen, dass vor der Bekanntgabe des Bescheides nicht mit dem Projekt, der Maßnahme oder dem sonstigen gemäß § 2 förderfähigen Vorhaben begonnen wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 848).