Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Verwendung von Zuschüssen, Verwendungsnachweis

(1) Der Zuschuss darf vom Zuschussempfänger nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid genannten Zwecks verwendet werden. Die bewilligten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Ansprüche aus dem Bescheid dürfen vom Zuschussempfänger weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Projekte, Maßnahmen und Vorhaben dürfen weder ganz noch in Teilen einem Dritten übertragen werden.

(3) Mittel, die für den Zweck der Bewilligung nicht benötigt werden, die nicht zweckentsprechend verwendet werden oder deren Verwendung in anderer Weise gegen diese Bewilligungsbedingungen verstößt, sind vom Zuschussempfänger der LfM unverzüglich zurückzuerstatten. Vorübergehend nicht benötigte Mittel sind im Rahmen der Liquiditätserfordernisse zinsbringend anzulegen; die Zinserträge dürfen nur für den Bewilligungszweck verwendet werden oder sind andernfalls unverzüglich der LfM zu überweisen oder ihr zum Zwecke der Verrechnung anzuzeigen.

(4) Gegenüber der LfM hat der Zuschussempfänger einen Verwendungsnachweis zu führen, der die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse erkennen lässt. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht einschließlich der Sendebeiträge und einem zahlenmäßigen Nachweis. Zwischenberichte und weitere Nachweise, insbesondere hinsichtlich der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides vorzulegen.

(5) Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Belegen übereinstimmen.

(6) Im Verwendungsnachweis ist anzugeben, wo die Originalbelege eingesehen bzw. angefordert werden können.

(7) Für den Fall, dass im Rahmen einer Antragstellung oder eines Verwendungsnachweises für das laufende Haushaltsjahr Allgemeinkosten für Verwaltung, Organisation, Raum oder Technik bereits nachgewiesen wurden, kann die LfM festlegen, dass diese bei einer erneuten Förderung lediglich dem Grunde nach in geeigneter Weise dargelegt werden müssen. Auf einen Einzelkostennachweis kann insoweit verzichtet werden.

(8) Die LfM ist zum Zwecke der Erhebung statistischer Daten, unter anderem zur Anpassung der Förderhöchstbeträge und Pauschalen und zur Einsichtnahme in die Vertragsunterlagen zum Projekt, berechtigt.

(9) Die jeweiligen Belege sind für Prüfungen durch die LfM fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 848).