Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Rücknahme, Widerruf des Zuschusses

(1) Rücknahme oder Widerruf von Zuschussbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuschüsse richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49, 49a VwVfG NRW).

(2) Außerplanmäßige Eigenleistungen sind grundsätzlich auf die Zuwendung anzurechnen und im Verwendungsnachweis darzustellen. Den sich hieraus ergebenden Rückforderungsanspruch der LfM kann die LfM auf Antrag für zusätzliche Projekte, Maßnahmen oder Vorhaben zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für im Bewilligungszeitraum nicht abgeforderte Förderbeträge.

(3) Der Widerruf des Bewilligungsbescheides ist insbesondere zulässig, wenn die LfM feststellt, dass Förderziel und -zweck bei den getätigten Ausgaben nicht eingehalten wurden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 848).