Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2 (Fn 2)
Dienstleistungsfreiheit

(1) Antragstellende Personen aus EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten der EU sind berechtigt, vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in einem landesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf zu erbringen, wenn die antragstellende Person

1. zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat der EU niedergelassen ist oder

2. diesen Beruf mindestens ein Jahr in Vollzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat und der Beruf dort jeweils nicht reglementiert ist und

3. die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und die erforderliche Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrscht.

In die Beurteilung des Antrages sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.

(2) Die Berechtigung nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vorliegen, weil die betreffende Person

1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, oder

2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist oder nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(3) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. Ein in einem anderen Land gemeldeter Dienstleister ist berechtigt, seine Dienstleistungen auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatenangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleistungserbringende Person zusätzlich zu den Nachweisen in Absatz 1 folgende Dokumente vorzulegen:

1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2. Nachweis der Berufsqualifikation,

3. Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage weder vorübergehend noch endgültig untersagt worden ist und keine berufsbezogenen Vorstrafen vorliegen, und

4. Erklärung über den Beginn und die Beendigung der Dienstleistungserbringung.

Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, Änderungen der vorgenannten Angaben der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

(4) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung von Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, die nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung unterliegen, kann die zuständige Behörde bei berechtigten Zweifeln an der beruflichen Qualifikation die Berufsqualifikationen der dienstleistenden Person überprüfen. Dabei sind die Berufserfahrung sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der dienstleistenden Person, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, zu berücksichtigen. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistenden Person und der landesrechtlichen Aus- oder Weiterbildung und ist dieser so groß, dass die Ausübung dieser Tätigkeit eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, ist die dienstleistende Person verpflichtet, nachzuweisen, insbesondere durch eine Eignungsprüfung, dass sie die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die dienstleistende Person grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der erforderlichen Unterlagen über das Ergebnis der Nachprüfung. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, unterrichtet die zuständige Behörde die dienstleistende Person innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde innerhalb der vorgegebenen Fristen aus, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(6) Bei berechtigten Zweifeln fordert die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistenden Person sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(7) Die zuständige Behörde sorgt für den Austausch aller Informationen, die im Falle von Beschwerden einer dienstleistungsempfangenden Person gegen eine dienstleistungserbringende Person für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Sie unterrichtet die dienstleistungsempfangende Person über das Ergebnis der Beschwerde. Wird beim Erbringen der Dienstleistung gegen berufsrechtliche Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des europäischen Herkunftsstaates dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.

(8) Sofern keine anderslautende landes- oder bundesrechtliche Regelung existiert, wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung in der Amtssprache des europäischen Staates der Niederlassung der dienstleistenden Person erbracht.

(9) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines gleichgestellten Staates den im Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Beruf in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis aus, so stellt ihnen die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung aus, damit sie die Möglichkeit erhalten, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder einem gleichgestellten Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1) vorübergehend und gelegentlich auszuüben.

Die Bescheinigung hat zu enthalten,

1. dass die antragstellende Person in der Bundesrepublik Deutschland als Angehörige beziehungsweise Angehöriger eines Gesundheitsfachberufs rechtmäßig niedergelassen ist,

2. dass der antragstellenden Person die Ausübung des Gesundheitsfachberufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

3. dass die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Ausübung des Gesundheitsfachberufs erforderlich ist.

(10) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bestimmt die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020 und am 1. Januar 2024 (Nummer 1, 3 und Nummer 4 Buchstabe b, siehe Hinweis); Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021; Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022; Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 22. November 2022.

Fn 2

§ 2: Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 und 4 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Absatz 3 geändert und Absatz 4 (alt) durch die Absätze 4 bis 10 ersetzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022.

Fn 3

§ 3 Satz 2 bis 5 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.

Fn 4

§ 4 Überschrift geändert, bisheriger Wortlaut wird Absatz 1, Absatz 2 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Absatz 1 aufgehoben und Absatz 2 (alt) wird Wortlaut durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 5

§ 6: Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 22. November 2022; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 6

Überschriften vor den §§ 1, 2 und 5 sowie § 5 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022.

Fn 7

§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 8

§ 1a: eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022; Absatz 1 vorangestellt und bisheriger Wortlaut wird Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 22. November 2022.

Fn 9

§ 8: Absatz 1 und 2 geändert sowie Absatz 3 angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. März 2022; Absatz 4 und 5 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 22. November 2022.