Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung konkretisiert den Anspruch der Mitglieder der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) nach § 14 Absatz 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen und Auslagen  bei der Ausübung ihres Ehrenamtes.

(2) Diese Satzung regelt auch die Zahlung von Sitzungsgeld und die Erstattung von Reisekosten für Prüfgruppenmitglieder, die nicht aus dem Kreis der Landesmedienanstalten entsandt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 894).