Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Reisekostenvergütung

(1) Die Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz Tagegeld (§ 6 BRKG) wird nicht gewährt. Die Erstattung ist anhand der entsprechenden Vordrucke bei der Gemeinsamen Geschäftsstelle zu beantragen. Auf die verteilten Erläuterungen zum BRKG wird verwiesen.

(2) Die Einladung zu einer Sitzung oder Arbeitsgruppe der KJM, einem Prüfausschuss oder einer Veranstaltung der KJM gilt als Zusage der Übernahme der notwendigen entstandenen Reisekosten. Bei einem stellvertretenden Mitglied gilt dies nur, wenn ein Vertretungsfall vorliegt oder die Einladung die stellvertretenden Mitglieder ausdrücklich einschließt. Ansonsten ist eine vorherige Absprache mit dem Vorsitzenden der KJM erforderlich.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 894).