Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Zugangsberechtigung

(1) Zugangsberechtigt zum Bürgerfunk im lokalen Hörfunk sind Gruppen, die im Verbreitungsgebiet eines lokalen Hörfunkprogramms tätig sind, über eine geeignete Qualifizierung verfügen und keine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk haben. Die Mitglieder der Gruppen müssen ihre Wohnung oder ständigen Aufenthalt im Verbreitungsgebiet haben. Für Teilnehmer an Schul- und Jugendprojekten wird dies vermutet, wenn die Schule oder die Jugendeinrichtung ihren Sitz im Verbreitungsgebiet hat.

(2) Gruppe im Sinne des § 40a Absatz 2 LMG NRW und dieser Satzung ist jeder Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu einem gemeinsamen Zweck.

(3) Als geeignet qualifiziert im Sinne des § 40a Absatz 2 LMG NRW gilt, wer in der Lage ist, rechtliche und journalistische Anforderungen an Sendebeiträge für den Bürgerfunk unbeschadet der Verantwortlichkeit der Veranstaltergemeinschaft zu beachten und umzusetzen.

Die Person muss

- Verantwortung dafür tragen können, dass ihr Beitrag nicht gegen geltendes Recht verstößt,

- die Anforderungen an Hörgewohnheiten von Hörfunkrezipienten einschätzen können.

(4) Eine Gruppe verfügt über die geeignete Qualifizierung, wenn mindestens ein Gruppenmitglied den Nachweis der geeigneten Qualifizierung erbringt.

(5) Der Nachweis der geeigneten Qualifizierung gemäß Absatz 3 kann erbracht werden durch:

- erfolgreiche Teilnahme an einer von der der LfM anerkannten Qualifizierungsmaßnahme,

- durch eine journalistische Ausbildung und/oder journalistische Berufspraxis mit Hörfunkanteilen.

(6) Die geeignete Qualifizierung wird durch ein Zertifikat der LfM bestätigt.

(7) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Inhalte, Anforderungen und der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme sowie der Vergabe des Zertifikats und dessen Gültigkeit sind Gegenstand einer Richtlinie.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 103).