Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Sendezeiten und Nutzungsbedingungen

(1) Die Veranstalter sollen in ihr Programm für den Bürgerfunk täglich höchstens 60 Minuten abzüglich der Sendezeiten für Nachrichten, Werbung, Wetter- und Verkehrsmeldungen einbeziehen. Diese dürfen in ihrer Gesamtlänge in der für den Bürgerfunk nach Satz 1 vorgesehenen Sendezeit nicht den Umfang überschreiten, wie er für die Programmdauer des lokalen Hörfunkprogramms im Tagesdurchschnitt bezogen auf eine volle Sendestunde im jeweiligen Verbreitungsgebiet üblich ist.

(2) Der Bürgerfunk soll im Programmschema der lokalen Hörfunkprogramme werktags in der Zeit zwischen 20 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen soll der Bürgerfunk zwischen 19 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn sich die Beteiligten anderweitig einigen. Andere oder zusätzliche Sendezeiten können im Einvernehmen mit dem Veranstalter auch für Schul- und Jugendprojekte zur Förderung der Medienkompetenz oder für die Gestaltung von Live-Sendungen mit Bürgerbeiträgen vereinbart werden.

(3) Nicht in Anspruch genommene Sendezeit kann die Veranstaltergemeinschaft selbst nutzen. Dabei hat sie die Möglichkeit, eine Vereinbarung nach § 56 LMG NRW zu schließen.

(4) Die Organisation der Vergabe der Sendeplätze entsprechend den nachfolgenden Regelungen obliegt der Veranstaltergemeinschaft oder der von ihr damit beauftragten Einrichtung. Es gelten folgende Grundsätze:

- Sendeplätze für Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung für den jeweiligen Sendeplatz vergeben.

- Bei der Gestaltung der Sendeplätze ist ein gleichberechtigter Zugang zu gewährleisten.

- Ausnahmsweise können feste Sendeplätze im Einvernehmen mit allen am Bürgerfunk beteiligten Gruppen vereinbart werden. Die Vereinbarungen dürfen nicht länger als sechs Monate gültig sein und die Gültigkeit darf erst einen Monat vor ihrem Ablauf verlängert werden.

- Es besteht für die einreichende Gruppe nur ein Anspruch auf eine einmalige Ausstrahlung.

- Der Gruppe muss mit der Sendeanmeldung der Zeitpunkt der Ausstrahlung bekannt gegeben werden.

- Unter Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche der Gruppen können insbesondere für aktuelle Beiträge der Gruppen abweichende Regelungen getroffen werden.

- Eine Gruppe darf zeitgleich maximal vier Beiträge zur Sendung anmelden. Die Anmeldung eines weiteren Beitrages kann erst nach der Ausstrahlung eines der bereits angemeldeten Beiträge erfolgen.

(5) Eine aus aktuellen Gründen notwendige Programmänderung auf dem ursprünglich vorgesehenen Sendeplatz ist der zugangsberechtigten Gruppe von der Veranstaltergemeinschaft frühestmöglich bekannt zu geben. Die Veranstaltergemeinschaft ist verpflichtet, am ursprünglich vorgesehenen Sendeplatz bzw. rechtzeitig vorher auf die Programmänderung hinzuweisen und der zugangsberechtigten Gruppe einen anderen Sendeplatz in der nach § 40a Absatz 5 Satz 2 LMG NRW vorgesehenen Zeitspanne einzuräumen. Unbeschadet dieser zusätzlichen Sendezeit zur Nachholung ausgefallender Bürgerfunksendungen gemäß Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 1.

(6) Abweichend von der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung müssen diejenigen Beiträge verbreitet werden, zu deren Ausstrahlung die Veranstaltergemeinschaft aufgrund einer bestandskräftigen Entscheidung gemäß §40 Absatz 7 LMG NRW verpflichtet wurde. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. Januar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 103).