Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13 (Fn 4)
Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Mitglieder des Prüfungsausschusses mehrheitlich zu dem Schluss kommen, dass die oder der Geprüfte aufgrund der vorgelegten Zeugnisse (§ 6) und den Darlegungen in der mündlichen Prüfung eine wenigstens ausreichende Leistung in allen Prüfungsfächern gezeigt hat.

(2) Der Prüfungsausschuss legt das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder. Bei Bestehen der Prüfung erteilt der Prüfungsausschuss der oder dem Geprüften ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 2. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhalten die oder der Geprüfte vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung.

(3) Bei Nichtbestehen darf die Prüfung einmalig wiederholt werden. Wird in einzelnen Prüfungsfächern keine wenigstens ausreichende Leistung erreicht, entscheidet der Prüfungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen, ob jeweils nur das einzelne nicht bestandene Prüfungsfach oder die gesamte Prüfung zu wiederholen ist sowie ob und wie lange die zu Prüfenden erneut Weiterbildungszeiten zu leisten haben und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. Mai 2015 (GV. NRW. S. 415, ber. S. 510); geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019; Artikel 88 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 3

§ 3: Absatz 2 geändert und Absatz 7 angefügt durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 4

§ 13: Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 5

§§ 15 (alt) und 18 (alt) aufgehoben, §§ 16 (alt) und 17 (alt) umbenannt in §§ 15 und 16 sowie § 19 (alt) umbenannt in § 17 und neu gefasst durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 6

Anlage 1 vorangestellt und Anlage 1 (alt) umbenannt in Anlage 2 durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 856), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 7

§ 4 Absatz 3 geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.