Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 2
Berufsrechtliche Eignung eines Studiengangs der Sozialen Arbeit
Ein Studiengang der Sozialen
Arbeit qualifiziert für die Arbeit als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter,
Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin
oder Sozialpädagoge und Sozialarbeiter, wenn er
1. nach einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder mindestens
180 European Credit Transfer and Accumulation System-Punkten (ECTS-Punkte) mit
dem Grad eines Bachelor of Arts abschließt;
2. einen studienintegrierten oder postgradual im Anschluss an das Studium
abzuleistenden Praxisanteil von mindestens 100 Arbeitstagen vorsieht, der an
geeigneten Praktikumsstellen unter Anleitung einer Fachkraft absolviert und von
Lehrkräften der Hochschule betreut wird. Über die Eignung der Praktikumsstellen
entscheidet die Hochschule. Für Studierende mit dem Abschluss einer Ausbildung
zur Erzieherin beziehungsweise zum Erzieher kann die Hochschule einen
geringeren zeitlichen Umfang des Praxisanteils festsetzen;
3. dem Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit des Fachbereichstags Soziale Arbeit
in der jeweils geltenden Fassung entspricht;
4. ausgewiesene Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit
exemplarischer Vertiefung auf Landesebene vermittelt sowie den Erwerb
administrativer Kompetenzen fördert und
5. eine kritische Reflexion erworbenen Fachwissens unter den Bedingungen
angeleiteter Praxis ermöglicht.
In Kraft getreten am 19. Mai 2015 (GV. NRW. S. 441); geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016. |
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§ 1 Absatz 4 und § 3 Nummer 4 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016. |