Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 22
Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung, Ersatz von Schäden

(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen durch den anfordernden Aufgabenträger. Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden auf Antrag ersetzt, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch die Teilnahmen an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen bedingten Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen verursacht wurde, erforderlich ist. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume ersetzt, für die nach den §§ 20 und 21 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt wurden.

(2) Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, können anstelle eines Auslagenersatzes nach Absatz 1 Satz 1 eine Aufwandsentschädigung von der Gemeinde erhalten.

(3) Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und entgangenem Gewinn, die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr oder ehrenamtlichen Helferinnen oder Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen bei der Ausübung ihres Dienstes erwachsen, sind von dem jeweiligen Aufgabenträger zu ersetzen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Geschädigten entfällt der Anspruch auf Schadensersatz.

(4) Verletzen Angehörige der Feuerwehr oder Helferinnen oder Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen in Ausübung des auf Anforderung durch den Aufgabenträger geleisteten Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, so kann der Aufgabenträger Ersatz für den dadurch verursachten Schaden verlangen. Hinsichtlich der Haftung bei der Verletzung von Dienstpflichten finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Geltendmachung des Ersatzes im Ermessen des Aufgabenträgers steht.

Teil 3

Gesundheitswesen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 886); geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 2

§ 30: Absatz 3 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absatz 1 geändert sowie Absatz 5 und 6 angefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 3

§ 46 Absatz 1 und 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 geändert, Absatz 5 (alt) aufgehoben, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5, Absatz 7 umbenannt in Absatz 6 und geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 4

§ 1 Absatz 2, § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 1, § 25, § 28 Absatz 5, § 43 Absatz 1, § 57, § 58 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 5

§ 31 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.