Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 23 (Fn 6)
Verfahren der Mitbestimmung

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung einer Richtervertretung unterliegt, kann sie nur mit ihrer Zustimmung getroffen werden. Eine Maßnahme im Sinne des Satzes 1 liegt bereits dann vor, wenn durch eine Handlung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt wird.

(2) Die Dienststelle unterrichtet die Richtervertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt ihre Zustimmung. Die Richtervertretung kann verlangen, dass die Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; die Richtervertretung kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche oder elektronische Begründung verlangen. Der Beschluss der Richtervertretung über die beantragte Zustimmung ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen; in dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche verkürzen. In den Fällen des § 35 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes und des § 48 Absatz 5 verlängert sich die Frist um eine Woche. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht die Richtervertretung innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert.

(3) Sofern die Richtervertretung beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hat sie dies nach Zugang des Antrags innerhalb der Fristen des Absatzes 2 Satz 3 oder Satz 4 der Dienststelle mitzuteilen. In diesen Fällen ist die Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung zwischen der Dienststelle und der Richtervertretung innerhalb von zwei Wochen zu erörtern. Die Frist kann im Einvernehmen zwischen der Dienststelle und der Richtervertretung verlängert werden. In dringenden Fällen kann die Dienststelle verlangen, dass die Erörterung innerhalb einer Frist von einer Woche durchzuführen ist. In den Fällen einer Erörterung beginnt die Frist des Absatzes 2 Satz 3 und 4 mit dem Tag der Erörterung. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Die Dienststelle ist berechtigt, zu der Erörterung für Personal- und Organisationsangelegenheiten zuständige Bedienstete hinzuzuziehen. Soweit Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für eine Richterin oder einen Richter ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, ist der Richterin oder dem Richter Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

(4) Im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 41 kann die Richtervertretung in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten Maßnahmen bei der Dienststelle beantragen, welche die Richterinnen und Richter der Dienststelle insgesamt oder einzelne Richterinnen und Richter betreffen oder sich auf sie auswirken. Die Richtervertretung hat die Maßnahme schriftlich oder elektronisch vorzuschlagen und zu begründen. Die Entscheidung über ihren Vorschlag ist der Richtervertretung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Vorschlags bei der Dienststelle mitzuteilen. Sofern beabsichtigt ist, dem Vorschlag nicht zu entsprechen, hat die Dienststelle dies innerhalb der Frist des Satzes 3 nach Zugang des Vorschlags der Richtervertretung mitzuteilen; in diesen Fällen gilt Absatz 3 Satz 2 bis 5 entsprechend. Bei einer Ablehnung des Vorschlags sind die Gründe anzugeben.

(5) Kommt eine Einigung über eine von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme nicht zustande, so kann sie innerhalb von zwei Wochen die Angelegenheit der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Für das Stufenverfahren gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Kommt eine Einigung über eine von der Richtervertretung beantragte Maßnahme nicht zustande oder trifft die Dienststelle innerhalb der in Absatz 4 Satz 3 genannten Frist keine Entscheidung, so kann die Richtervertretung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist die Angelegenheit der Stufenvertretung, die bei der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle besteht, vorlegen. Für das Stufenverfahren gilt Absatz 4 entsprechend. Die Dienststelle und die Richtervertretung unterrichten sich gegenseitig, wenn sie die Angelegenheit der übergeordneten Stelle oder der bei ihr bestehenden Stufenvertretung vorlegen.

(6) Bei Anträgen der Richtervertretung nach Absatz 4, die Maßnahmen nach § 41 Absatz 1 zum Gegenstand haben, entscheidet das Justizministerium endgültig.

(7) Ergibt sich bei Maßnahmen, die von der Dienststelle beabsichtigt sind, und bei den von der Richtervertretung beantragten Maßnahmen, die nach § 41 Absatz 2 bis 4 seiner Mitbestimmung unterliegen, zwischen dem Justizministerium und der dort bestehenden zuständigen Richtervertretung keine Einigung, so entscheidet auf Antrag der Dienststelle oder der Richtervertretung die Einigungsstelle (§ 24). Die Richtervertretung kann die Entscheidung der Einigungsstelle auch dann beantragen, wenn die Dienststelle über einen Antrag nach Absatz 4 nicht innerhalb der in Absatz 4 Satz 3 vorgesehenen Frist entscheidet. In den Fällen des § 41 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 Nummer 2, 7, 8, 9, 10, 12 und 13 sowie des § 65 beschließt die Einigungsstelle eine Empfehlung an die in diesen Fällen endgültig entscheidende Landesregierung. Wurde über eine Maßnahme nach Satz 1, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sein kann, durch bindenden Beschluss der Einigungsstelle entschieden, können die beteiligten Dienststellen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses auf dem Dienstweg die Landesregierung anrufen. Den beteiligten Richtervertretungen ist von dieser Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierfür kann eine Frist gesetzt werden. Die Landesregierung stellt fest, ob der Beschluss der Einigungsstelle wegen der Maßnahme, die aufgrund ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist, nur empfehlenden Charakter hat und entscheidet über die Maßnahme abschließend. Die Entscheidung ist zu begründen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, verbleibt es beim Beschluss der Einigungsstelle. Die vorsitzende Person der Einigungsstelle sowie die am Einigungsverfahren beteiligten Dienststellen und Richtervertretungen sind unverzüglich über die Entscheidung und deren Gründe schriftlich oder elektronisch zu informieren.

(8) Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie hat der Richtervertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2, 3, 5 und 7 einzuleiten oder fortzusetzen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016, am 1. Juli 2016 und am 1. Januar 2017 (GV. NRW. 2015 S. 812), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 20 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 290, ber. S. 395), in Kraft getreten am 18. März 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 690), in Kraft getreten am 1. Juli 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1465), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021; Artikel 54 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022; Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022; Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 14. Juni 2023.

Fn 2

§ 2 Absatz 3, § 30 Absatz 2, § 41 Absatz 1, § 47 Absatz 3 und § 67 Nummer 4 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 3

§ 9: Absatz 3 aufgehoben und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 4

§ 48 Absatz 5 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 14. Juni 2023.

Fn 5

§ 14a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 290, ber. S. 395), in Kraft getreten am 18. März 2021.

Fn 6

§ 23 Absatz 2, 4 und 7, § 24 Absatz 4, § 26 Absatz 2 und § 65 Absatz 2 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 7

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022.

Fn 8

§ 14 Überschrift geändert und Absatz 5 (alt) ersetzt durch Absatz 5 und 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022.

Fn 9

§ 104a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022.

Fn 10

§ 7: Absatz 2 und 5 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absatz 4 bis 6 (alt) umbenannt in Absatz 3 bis 5 (neu) durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 11

§ 8: Absatz 3 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 12

§ 10 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 28. April 2022.

Fn 13

§ 91 Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 14

§ 21 Absatz 3 (neu) eingefügt und Absatz 3 (alt) unbenannt in Absatz 4 (neu) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 316), in Kraft getreten am 14. Juni 2023.