Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Prüfungsausschuss

(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bildet für jede Kandidatin und jeden Kandidaten einen Prüfungsausschuss für die schulpraktische Prüfung und einen Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung. Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission. Die Prüfungsausschüsse können für die Prüfung einer Kandidatin oder eines Kandidaten jeweils mit denselben Mitgliedern der Prüfungskommission besetzt werden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission führt den Vorsitz im Prüfungsausschuss und bestimmt ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende kann ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses zur oder zum Vorsitzenden bestimmen.

(2) Der Prüfungsausschuss soll mit Mitgliedern der Prüfungskommission besetzt werden, welche die Kandidatin oder den Kandidaten im letzten Ausbildungshalbjahr im Seminar theoretisch ausgebildet haben. Erscheint ein Mitglied des Prüfungsausschusses nicht zur Prüfung, so bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter eine Vertretung aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung und prüft auch selbst.

(4) Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein. Der Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(5) Mitglieder der obersten und der oberen Schulaufsichtsbehörde haben das Recht, an Prüfungen teilzunehmen.

(6) Die oder der Vorsitzende kann weiteren Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Zuhörerin oder Zuhörer an der Prüfung teilzunehmen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über Beratungen des Prüfungsausschusses Verschwiegenheit zu wahren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2016 (GV. NRW. S. 216); geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 5 und § 24 geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020.

Fn 3

Inhaltsübersicht: geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022.

Fn 4

§ 21a: eingefügt durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022.

Fn 5

§ 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.