Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 75 (Fn 2)
Rauchableitung

(1) In Verkaufsstätten müssen Verkaufsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m² Grundfläche, Lagerräume mit mehr als 200 m² Grundfläche, Ladenstraßen sowie notwendige Treppenräume zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.

(2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei

1. Verkaufsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach § 46 Absatz 2 BauO NRW 2018 haben,

2. Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lagerräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als 12 m² freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen,

3. Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lagerräumen mit mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens 1 600 m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind,

4. Ladenstraßen mit nur auf einer Ebene liegenden Verkehrsflächen, wenn diese Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 20 m Länge der Ladenstraße mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je 80 m Länge der Ladenstraße mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind; bei sonstigen Ladenstraßen, wenn die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen die Größe und Anordnung der Rauchabzugsgeräte und der notwendigen Zuluftflächen hinsichtlich des Schutzziels des Absatzes 1 ausreichend bemessen sind und

5. Verkaufsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Grundfläche, wenn diese Räume über mindestens eine Verbindungstür zu einem angrenzenden Raum indirekt entraucht werden können und dieser Raum die Anforderungen nach Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt.

(3) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 und 4 Halbsatz 1 maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10 000 m³/h im oberen Raumdrittel angeordnet wird. Bei Räumen mit mehr als 1 600 m² Grundfläche genügt

1. zu dem Luftvolumenstrom von 40 000 m³/h für die Grundfläche von 1 600 m² ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von 5 000 m³/h je angefangene weitere 400 m² Grundfläche; der sich ergebende Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmäßig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder

2. ein Luftvolumenstrom von mindestens 40 000 m³/h je Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser Luftvolumenstrom im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von höchstens 1 600 m² von den nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäßig gefördert werden kann.

Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. Anstelle der Rauchabzugsanlagen für sonstige Ladenstraßen nach Absatz 2 Nummer 4 Halbsatz 2 können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Absatz 1 ausreichend bemessen sind.

(4) Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Räumen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen selbsttätig bei Auslösen der selbsttätigen Feuerlöschanlagen so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben.

(5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei

1. notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018, wenn diese Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1,0 m² haben, und

2. notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018, wenn diese Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1,0 m² aerodynamisch wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet werden.

(6) Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 1 sowie Rauchabzugsgeräten nach Absatz 5 Nummer 2 ist die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumabschließend sind und in der höchsten vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit der durchdrungenen Bauteile ausgeführt sind, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen sind.

(7) Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nummer 2, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 1 und Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nummer 2 müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können. Sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können. Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können.

(8) Rauchabzugsanlagen müssen selbsttätig auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können.

(9) Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach Absatz 7 und 8 sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen Raumes zu versehen. An den Stellen muss die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein. Manuell zu öffnende Zuluftflächen nach Absatz 2 und 7 müssen mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „ZULUFT“ gekennzeichnet sein.

(10) Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten mit einer Rauchgastemperatur von 600°C auszulegen. Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von 300°C erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40 000 m³/h beträgt. Die Zuluftzuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der der Anlage erfolgen. Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Januar 2017 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 120 und 2020 S. 148); geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488, ber. 2000 S. 148), in Kraft am 15. November 2019.

Fn 2

Inhaltsübersicht, § 1 Absatz 1, 2 und 3 geändert und Absatz 4 angefügt, § 3 Absatz 1 und 3 geändert und Absatz 2 neu gefasst, § 16 Absatz 2, 5 und 7, § 51 Überschrift und Absatz 3 geändert und Absatz 4 und 5 angefügt, § 65 Absätze 1 bis 6, § 75 Absatz 2, 4, 5 und 7, § 95 Absatz 1, 2 geändert und Absatz 4 angefügt, § 99 Absatz 3, 6 und 9 neu gefasst, Absatz 4, 7 und 8 geändert, § 118 Absatz 1 vorangestellt, bisherigen Absatz 1 umbenannt in Absatz 2 und geändert, bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 und geändert, § 123 Absatz 4, § 124 Absatz 1, § 125 Absatz 1 und 2, § 127 Absatz 2, § 128 Absatz 1, § 132 Absatz 1 und 4, § 136 Absatz 3, § 137 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488, ber. 2000 S. 148), in Kraft am 15. November 2019.

Fn 3

§ 5 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 9, § 11 Absatz 1, § 38 Absatz 3, § 44 Absatz 4, § 45 Absatz 2, § 46, § 48 Überschrift und Absatz 4 (angefügt), § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2, § 54 Absatz 2 (neu gefasst) und Absatz 3, § 55 Absatz 3 und Absatz 4 (neu gefasst), § 56, § 58, 59, 60, 61, 63, 64, § 69 Absatz 3 und 4, § 70 Absatz 2, § 72 Absatz 5, § 80 Absatz 1 und 2, § 85 Absatz 2, § 91, § 94 Absatz 4 und 8, § 97 Absatz 2, § 100 Absatz 3 und Absatz 5 (neu gefasst), § 101 Absatz 3, § 105, § 115 Absatz 1 und 3 (neu gefasst), Überschrift § 117, § 120, § 121, § 141 geändert durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019.

Fn 4

§ 19 Absatz 2 und § 20 Absatz 5, § 79 Absatz 2 (Satz 1) und Absatz 3, § 92, § 104 Absatz 2, § 107 Absatz 1 und 5, § 134 Absatz 1 und 4 neu gefasst und § 140 Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019.

Fn 5

§ 52 Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 3 und neu gefasst, Absatz 3 und 4 umbenannt in Absatz 4 und 5, Absatz 6 angefügt, § 71 Absatz 1 aufgehoben und Absatz 2 und 3 umbenannt in Absatz 1 und 2, § 122 Absatz 5 und 8 geändert und Absatz 13 angefügt, § 131 Absatz 1, 4 und 5 geändert und Absatz 2 und 3 neu gefasst, § 135 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 geändert, § 138 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert, § 139 Absatz 5 neu gefasst und Absatz 6 geändert, § 150 Überschrift geändert, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 2. August 2019 (GV. NRW. S. 488), in Kraft am 15. November 2019.

Fn 6

* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist, sind beachtet worden.