Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

Solange die Einhaltung des Höchstbetrages der Landesbeteiligung von 550 Millionen DM gesichert erscheint, ist das Land bereit, im Einzelfall ohne Vorbehalt die Verpflichtung einzugehen, sich an den Leistungen auf Grund von Zusagen nach § 1 Abs. 6 des Steinkohlensicherungsgesetzes oder entsprechender Zusagen nach den Richtlinien mit einem Drittel zu beteiligen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1968 S. 41.