Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2 (Fn 2)
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. die Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Dienstes ohne die Ruhepausen,

2. die Mehrarbeit jeder im Einzelfall aus zwingenden dienstlichen Gründen angeordnete oder genehmigte Dienst, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wird gemäß § 61 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642),

3. die Ruhepause eine Unterbrechung der Arbeitszeit, in der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen,

4. die Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit,

5. der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit vorsieht,

6. der Wechselschichtdienst ein Schichtdienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Arbeitsschichten vorsieht, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird,

7. ein Schichtdienstmodell eine schematische Festlegung der Lage, der Dauer und der Verteilung der Dienstzeiten innerhalb fester Zeitabschnitte,

8. der Nachtdienst der zum überwiegenden Teil im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zu leistende Dienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr,

9. die Nachtschicht eine Schicht, die mindestens die Zeit von 0 Uhr bis 5 Uhr einschließt,

10. die Rufbereitschaft die Pflicht, sich im Interesse des Dienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit jederzeit erreichbar bereitzuhalten, um auf Abruf den Dienst aufzunehmen,

11. der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer dienstlich festgelegten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,

12. die flexible Arbeitszeit die Arbeitszeit, bei der die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage und Dauer der individuellen täglichen Arbeitszeit selbst entscheiden, und

13. die Dienstvereinbarung eine Vereinbarung nach § 70 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 und am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 576); geändert durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018; Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 2

§ 2, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 2, § 23 und § 28 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.

Fn 3

§ 10 Absatz 2 geändert und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.

Fn 4

§ 27 Absatz 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 5

§ 27a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.