Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Rufbereitschaft

(1) Rufbereitschaft ist von der dienstvorgesetzten Stelle anzuordnen und soll innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen eine Woche nicht überschreiten. Im Ausnahmefall kann Rufbereitschaft bis durchschnittlich vier Wochen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten angeordnet werden. Die Anordnungsbefugnis kann die dienstvorgesetzte Stelle auf Vorgesetzte übertragen.

(2) Zeiten einer Rufbereitschaft sind mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung keine Arbeitszeit. Sie werden zu einem Achtel als geleisteter Dienst gewertet und sind durch Freizeitausgleich auszugleichen. Bei flexibler Arbeitszeit gemäß § 23 werden sie dem Stundenkonto gutgeschrieben.

(3) Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung werden einschließlich der Wegezeiten mit ihrer tatsächlichen Dauer als Arbeitszeit berücksichtigt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 und am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 576); geändert durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018; Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 2

§ 2, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 2, § 23 und § 28 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.

Fn 3

§ 10 Absatz 2 geändert und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 6. März 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.

Fn 4

§ 27 Absatz 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 5

§ 27a neu eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.