Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Lehreinheiten

(1) Der Berechnung der Aufnahmekapazität werden Lehreinheiten zugrunde gelegt. Eine Lehreinheit ist eine abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt.

(2) Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei dieser Lehreinheit nachfragen. Ein Studiengang kann nur einer Lehreinheit zugeordnet werden. Die Zuordnung soll zu der Lehreinheit erfolgen, die den höchsten Anteil am Curricularwert aufweist.

(3) Das Ministerium legt die Lehreinheiten-Systematik im Einvernehmen mit den Hochschulen nach landeseinheitlichen Kriterien fest.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591); geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Verordnung vom 2. März 2023 (GV. NRW. S. 161), in Kraft getreten am 15. März 2023.

Fn 2

Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 440), in Kraft getreten am 8. Mai 2021.

Fn 3

§ 11 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 2. März 2023 (GV. NRW. S. 161), in Kraft getreten am 15. März 2023.