Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 5
Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Staatsarchivreferendarinnen und Staatsarchivreferendaren.
In Kraft getreten am 6. Juli 2017 (GV. NRW. S. 638). |